Seit ein paar Wochen kursiert in Seller-Gruppen ein tröstlicher Satz: „Die Bevollmächtigten-Pflicht wird bis 2035 ausgesetzt, das kann man sich sparen.“ Er bezieht sich auf den Umwelt-Omnibus, mit dem die EU-Kommission am 10.12.2025 vorgeschlagen hat, die grenzüberschreitende Pflicht aus Art. 45 Abs. 3 der Verpackungsverordnung (PPWR) - in jedem Verkaufsland einen Bevollmächtigten zu benennen - bis zum 01.01.2035 auszusetzen. Das ist echt, und es ist relevant. Aber der Satz unterschlägt, wie die Aussetzung technisch funktioniert - und deshalb glauben gerade viele Händler, sie könnten sich Vertreter sparen, die sie weiterhin brauchen.
Zuerst der Stand: noch ist nichts in Kraft
Die Kommissions-Fassung würde alle EU-ansässigen Hersteller entlasten. Die Entwurfsberichte des EU-Parlaments (2025/0395(COD) und 2025/0396(COD), Mai 2026) wollen die Entlastung dagegen auf Kleinst- und Kleinunternehmen begrenzen - bis 49 Beschäftigte und bis 10 Mio. € Jahresumsatz, beides zusammen. Hersteller aus Drittländern bleiben in beiden Fassungen ausdrücklich ausgenommen und brauchen weiterhin einen Bevollmächtigten. Die finale Entscheidung wird um den 01.10.2026 erwartet. Bis dahin gilt die bestehende Rechtslage, und bereits registrierte Vertreter bleiben gültig.
Und selbst wenn die Aussetzung kommt: Sie streicht ausschließlich die Pflicht, einen Bevollmächtigten zu benennen. Die Registrierung im jeweiligen Herstellerregister, die Mitgliedschaft in einem System (PRO) und die Mengenmeldungen bleiben in jedem Land bestehen. Es geht um eine Kostenposition, nicht um die Pflicht als solche.
Der Mechanismus: die PPWR setzt oben drauf - sie ersetzt nichts
Der entscheidende Punkt, den der Trostsatz überspringt: Art. 45 Abs. 3 PPWR ist eine zusätzliche, EU-weite Ebene. Er hätte ab dem 12.08.2026 jedem Fernabsatz-Hersteller ohne Niederlassung im Zielland europaweit einen Bevollmächtigten vorgeschrieben - also auch in Ländern, deren nationales Recht das bisher nicht verlangte. Wird dieser Absatz ausgesetzt, entfällt genau diese neue Ebene. Nationale Vertreterpflichten, die schon vor der PPWR bestanden, werden vom Omnibus nicht angetastet: Sie stehen in nationalen Gesetzen, nicht in Art. 45.
Daraus folgt eine einfache Faustregel: Die Aussetzung kann ein Land nur von „PPWR-neu-Pflicht“ zurück auf „keine Pflicht“ drehen. Sie kann kein Land von einer Pflicht befreien, die es national ohnehin schon hatte. Wer wissen will, was sich für ihn ändert, muss deshalb nicht in die PPWR schauen, sondern in die Landesgesetze seiner Zielmärkte.
Österreich: der Vertreter bleibt - Omnibus hin oder her
Österreich ist das beste Beispiel, weil es der Markt ist, in dem deutsche Händler die Frage am häufigsten stellen. Dort verlangt das nationale Recht seit Anfang 2023 - also lange vor der PPWR - von Versand- und Fernabsatzhändlern ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich zwingend einen Bevollmächtigten, sobald sie Verpackungen an private Letztverbraucher in Österreich abgeben (§§ 16a ff. Verpackungsverordnung in Verbindung mit dem AWG 2002; für Elektrogeräte und Batterien gelten parallele Regelungen in EAG-VO und Batterienverordnung). Formvorgabe: eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache - beglaubigt wird nur die Unterschrift, eine Übersetzung ist nicht nötig.
Diese Pflicht steht im österreichischen Recht und würde von einer Aussetzung des PPWR-Artikels schlicht nicht berührt. Wer heute einen österreichischen Bevollmächtigten für Verpackung, Elektro oder Batterien hat, behält ihn - im Oktober, 2027 und 2035 genauso. Und weil Amazon die österreichische Registrierungsnummer ohnehin abfragt und ohne sie Angebote sperrt, wäre selbst eine EU-Entlastung praktisch folgenlos: Der Vertreter ist die Voraussetzung dafür, überhaupt eine Nummer zu bekommen.
Die Landkarte: wo sich etwas ändern könnte - und wo nicht
Für einen EU-ansässigen Fernabsatz-Händler ohne Niederlassung im Zielland sieht die Verpackungs-Landkarte so aus (bei Elektro und Batterien liegen die nationalen Vertreterpflichten noch verbreiteter, dort ändert der Omnibus fast überall nichts):
- Nationale Pflicht, Omnibus wirkungslos - der Vertreter bleibt: Österreich (§§ 16a ff. VVO), Spanien (Real Decreto 1055/2022, ENV-Registrierung nur über Bevollmächtigten), Portugal (APA-Circular 01/2022, keine Direktregistrierung im SILiAmb), Finnland (Rinki nimmt Auslands-Fernverkäufer nur über finnischen Vertreter auf).
- Bisher keine nationale Pflicht, PPWR hätte sie ab 12.08.2026 eingeführt - hier greift die Aussetzung: Deutschland (LUCID direkt), Niederlande (Verpact), Frankreich (CITEO/Léko direkt), Italien (CONAI mit italienischer USt-ID), Polen (BDO direkt), Tschechien (EKO-KOM), Schweden (Naturvårdsverket, Vertreter freiwillig), Irland (Repak).
- Für Händler aus Drittländern (UK, CH, US, CN): in allen Ländern unverändert Vertreterpflicht - der Omnibus nimmt sie in jeder Fassung ausdrücklich aus.
Was das für die Praxis heißt
Erstens: Bestehende Vertreterverträge in Ländern der ersten Gruppe nicht kündigen - dort ist der Bevollmächtigte keine PPWR-Folge, sondern nationale Zugangsvoraussetzung. Zweitens: In Ländern der zweiten Gruppe lohnt Abwarten, bevor man neue Vertreter allein wegen der PPWR beauftragt; bis zur Entscheidung im Oktober gilt zwar formal die Pflicht, aber Registrierung und Systembeitritt laufen dort auch direkt. Drittens: Wer heute wegen einer Amazon-Sperre handeln muss, dem hilft ein Beschluss im Oktober nicht - Amazons Prüfung ist auf den PPWR-Stichtag programmiert und fragt Registrierungsnummern ab, nicht Bevollmächtigte.
Wir führen die Vertreterpflicht in unseren Länderguides pro Land und Stream mit Rechtsgrundlage - und werden den Omnibus-Status dort nachziehen, sobald er entschieden ist. Bis dahin gilt: Was national Pflicht ist, bleibt Pflicht.