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Länderguide · HR

EPR in Kroatien: Was Marketplace-Seller brauchen

Ausländische Fernabsatz-Verkäufer ohne Niederlassung können ihre EPR-Pflichten nicht selbst erfüllen und müssen für alle Ströme einen Bevollmächtigten in Kroatien bestellen. Registrierung und Abgaben laufen über den Umweltschutzfonds FZOEU und das EPR-Register (RPPO).

Verpackung

Register & System

Register der erweiterten Herstellerverantwortung (RPPO) beim Umweltschutzfonds FZOEU www.fzoeu.hr

Bevollmächtigter

Pflicht für Seller ohne lokale Niederlassung.

  • Bevollmächtigter für Verpackung, WEEE und Batterien in Kroatien.

    auf Anfrage

Service-Anbieter

Praxis-Hinweise
Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatz-Verkäufer verpflichtend; er registriert das Unternehmen, meldet monatlich die Mengen und führt die Abgaben an den FZOEU ab.
Fixkosten pro Jahr (Marktpreise, ca.)
  • Register/System: 100 - zahlt jeder, zzgl. mengenabhängiger Lizenzentgelte
  • Dienstleister-Marktpreis: +150

Elektro (WEEE)

Register & System

EPR-Register (RPPO) beim FZOEU www.fzoeu.hr

Bevollmächtigter

Pflicht für Seller ohne lokale Niederlassung.

  • Bevollmächtigter für Verpackung, WEEE und Batterien in Kroatien.

    auf Anfrage

Service-Anbieter

Praxis-Hinweise
WEEE-RL Art. 17: Bevollmächtigter für Fernabsatz-Hersteller ohne Niederlassung zwingend.
Fixkosten pro Jahr (Marktpreise, ca.)
  • Register/System: 100 - zahlt jeder, zzgl. mengenabhängiger Lizenzentgelte
  • Dienstleister-Marktpreis: +150

Batterien

Register & System

EPR-Register (RPPO) beim FZOEU

Bevollmächtigter

Pflicht für Seller ohne lokale Niederlassung.

  • Bevollmächtigter für Verpackung, WEEE und Batterien in Kroatien.

    auf Anfrage

Service-Anbieter

Praxis-Hinweise
EU-BattVO Art. 57 (seit 18.08.2025): Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatz-Hersteller erforderlich.
Fixkosten pro Jahr (Marktpreise, ca.)
  • Register/System: 100 - zahlt jeder, zzgl. mengenabhängiger Lizenzentgelte
  • Dienstleister-Marktpreis: +150

Kennzeichnung, Fristen & Risiken

Kennzeichnung auf der Verpackung
Pflicht: Kennzeichnung mit Material-/Abfallhandhabungsangaben auf der Verpackung (Verordnung OG 137/2023). Ab 12.08.2028 PPWR. Welche EU-Kennzeichnungsregeln gelten? →
Meldefristen
Monatliche Mengenmeldung an den FZOEU über den Bevollmächtigten; Jahresabrechnung der Abgaben durch den FZOEU.
Was passiert ohne Registrierung?
Bußgelder nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (Zakon o gospodarenju otpadom); Nachzahlung der Umweltabgaben.

Ab 12.08.2026: EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Ab dem 12.08.2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und löst die bisherige Verpackungsrichtlinie ab. Für Marketplace-Seller ändert sich vor allem: (1) Wer per Fernabsatz direkt an Endkunden in diesem Land verkauft, gilt dort selbst als Hersteller. (2) Die Registrierung im nationalen Herstellerregister ist in jedem Verkaufsland Pflicht. (3) Hersteller ohne Niederlassung im Land müssen einen dort ansässigen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen (Art. 45) — auch dort, wo bislang die Selbstmeldung ohne Vertreter möglich war; solche Angaben oben beschreiben die Rechtslage bis zum Stichtag. (4) Online-Marktplätze müssen prüfen (Best-Effort-Pflicht), ob ihre Seller registriert und EPR-konform sind — fehlende Nachweise gefährden das Listing. Die harmonisierte Material-/Sortierkennzeichnung (Art. 12) folgt ab 12.08.2028; bis dahin gelten die nationalen Kennzeichnungsregeln.

Häufige Fragen

Der Endkunde bestellt bei meinem ausländischen Shop (z. B. auf amazon.de) - ist dann nicht er der Importeur, sodass ich raus bin?

Nein. Die EPR-Gesetze erfassen Wirtschaftsteilnehmer, nicht private Verbraucher - der Käufer wird durch seine Bestellung nicht zum verpflichteten Importeur. Wer per Fernabsatz direkt an Endkunden in einem EU-Land verkauft, gilt in der Praxis der Register und Systeme ab der ersten Lieferung selbst als Verpflichteter. Bei Elektro und Batterien ist das EU-weit ausdrücklich geregelt: Die WEEE-Richtlinie (Art. 3 + 17) und die EU-Batterieverordnung definieren den Fernabsatz-Verkäufer als Hersteller im Zielland - daher dort in der Regel auch die Pflicht zum Bevollmächtigten. Für Verpackung zieht die PPWR (anwendbar ab 12.08.2026, einzelne Pflichten gestaffelt) EU-weit nach: Wer per Fernabsatz direkt an Endkunden verkauft, gilt dort als Hersteller.

Ich habe gehört, die Bevollmächtigten-Pflicht wird bis 2035 ausgesetzt - hilft mir das?

Möglicherweise - aber verlass dich noch nicht darauf. Der EU-Umwelt-Omnibus der Kommission (verabschiedet 10.12.2025) will die grenzüberschreitende Bevollmächtigten-Pflicht aus PPWR Art. 45 Abs. 3 bis zum 01.01.2035 aussetzen, allerdings nur für EU-ansässige Hersteller - Hersteller aus Drittländern bleiben ausdrücklich ausgenommen und brauchen weiter einen Bevollmächtigten. Die Kommissions-Fassung gilt für alle EU-Hersteller; die Entwurfsberichte des EU-Parlaments (2025/0395(COD) und 2025/0396(COD), Mai 2026) wollen die Entlastung auf Kleinst- und Kleinunternehmen begrenzen (bis 49 Beschäftigte UND bis 10 Mio. € Jahresumsatz). Noch ist nichts in Kraft: Die finale Entscheidung wird um den 01.10.2026 erwartet, bis dahin gilt die bestehende Vertreterpflicht und bestehende Vertreter-Registrierungen bleiben gültig. Wichtig: Selbst wenn die Aussetzung kommt, entfällt nur die Pflicht, einen Bevollmächtigten zu benennen - die Registrierung im Herstellerregister, die Mitgliedschaft in einer PRO und die Mengenmeldungen bleiben bestehen.

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Stand: Juli 2026. Marktpreise ohne Gewähr. Praktischer Leitfaden auf Basis eigener Registrierungen und Recherche - keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich; verbindlich sind die offiziellen Register und deine Beratung.